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Bei Asbest muss der Verkäufer aufklären |
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Bei Asbest muss der Verkäufer aufklären Im Jahre 2006 kauften die Kläger von den Beklagten ein Hausgrundstück unter Ausschluss der Gewähr für Fehler und Mängel.
Das Wohngebäude war im Jahre 1980 in Fertigbauweise errichtet worden. In der Außenfassade waren Asbestzementtafeln verarbeitet worden. Über diesen Umstand klärten die Beklagten als Verkäufer die Kläger nicht auf. Die Kläger meinen, die Beklagten hätten sie aufklären müssen. Sie gewannen vor dem Bundesgerichtshof BGH Urteil vom 27.3.2009, AZ: V ZR 30/08 |
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Letzte Aktualisierung ( Freitag, 19. Februar 2010 )
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