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| BGH-Urteil zum Rauchen in der Mietwohnung |
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Rauchende Mieter können aufatmen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 28.6.2006 entschieden, dass der Mieter für Nikotinspuren nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann (VIII ZR 124/05). Das Urteil ist jetzt in den Internetseiten des BGH zu lesen unter Angabe des Aktenzeichens. In dem entschiedenen Fall war die mietvertragliche Renovierungsklausel unwirksam, so dass der Mieter die so genannten Schönheitsreparaturen bei seinem Auszug nicht auszuführen brauchte. Einen Schadensersatzanspruch wegen der Nikotinspuren verneinte der BGH. Allerdings ließ das Urteil offen, wie im Fall "exzessiven" Rauchens zu entscheiden gewesen wäre. So hat beispielsweise das Landgericht Paderborn geurteilt, dass der Mieter Schadensersatz schuldet, wenn sein übermäßiger Nikotingenuss schon nach kurzer Wohndauer erheblichen Renovierungsbedarf auslöst. Landgericht Paderborn 1 S 2/00, Urteil vom 23.3.2000 BGH 28.06.06, VIII ZR 124/05 |
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| Letzte Aktualisierung ( Sonntag, 13. Mai 2007 ) |
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